Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 802

§ 802 – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Kurz erklärt

  • Die Gerichtsstände, die in diesem Buch festgelegt sind, sind verbindlich.
  • Nur die genannten Gerichtsstände sind zuständig.
  • Es gibt keine anderen Gerichtsstände, die in diesem Fall in Betracht gezogen werden können.
  • Die Regelung gilt für alle relevanten rechtlichen Angelegenheiten.
  • Die Bestimmungen sind zwingend und können nicht umgangen werden.