Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1092
§ 1092 – Verfahren
(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. (2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen. (3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. (4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.
Kurz erklärt
- Die Entscheidung über einen Antrag zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgt durch einen Beschluss.
- Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.
- Der Antragsgegner muss nachweisen, dass Gründe für die Aufhebung des Zahlungsbefehls vorliegen.
- Wird der Zahlungsbefehl für nichtig erklärt, endet das Verfahren.
- Eine Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag ist nicht möglich.