§ 364 – Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe. (2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe. (3) In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Frist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. (4) Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, dass dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt ist.
Kurz erklärt
- Ein Gericht kann anordnen, dass der Beweisführer ein Ersuchungsschreiben für die Beweisaufnahme bei einer ausländischen Behörde besorgt.
- Das Gericht kann auch verlangen, dass der Beweisführer eine öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme vorlegt, die den Gesetzen des fremden Staates entspricht.
- Es muss eine Frist festgelegt werden, innerhalb der die Urkunde bei der Geschäftsstelle eingereicht werden muss.
- Nach Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur verwendet werden, wenn dies das Verfahren nicht verzögert.
- Der Beweisführer muss den Gegner rechtzeitig über Ort und Zeit der Beweisaufnahme informieren; bei Versäumnis entscheidet das Gericht über die Berechtigung des Beweisführers zur Nutzung der Beweisverhandlung.