Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 559

§ 559 – Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Kurz erklärt

  • Das Revisionsgericht prüft nur das, was im Berufungsurteil oder Sitzungsprotokoll steht.
  • Nur bestimmte Tatsachen aus § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b können berücksichtigt werden.
  • Wenn das Berufungsgericht eine Tatsache als wahr oder falsch feststellt, ist diese Entscheidung für das Revisionsgericht verbindlich.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff gegen die Feststellung vorliegt.
  • Das Revisionsgericht hat also eingeschränkte Möglichkeiten zur Überprüfung der Tatsachen.