Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 225
§ 225 – Verfahren bei Friständerung
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden. (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Kurz erklärt
- Anträge auf Fristverkürzung oder -verlängerung können ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
- Eine Fristverkürzung oder wiederholte Verlängerung erfolgt nur nach Anhörung des Gegners.
- Ein Beschluss, der einen Antrag auf Fristverlängerung ablehnt, kann nicht angefochten werden.