Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 224
§ 224 – Fristkürzung; Fristverlängerung
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen. (3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Parteien können Fristen verkürzen, außer bei Notfristen.
- Notfristen sind spezifisch im Gesetz definiert.
- Richterliche und gesetzliche Fristen können auf Antrag verkürzt oder verlängert werden.
- Eine Verlängerung ist nur bei glaubhaften erheblichen Gründen möglich.
- Die neue Frist beginnt nach Ablauf der vorherigen Frist, sofern nichts anderes festgelegt ist.