Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 13

§ 13 – Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Kurz erklärt

  • Der allgemeine Gerichtsstand einer Person hängt von ihrem Wohnsitz ab.
  • Wo jemand wohnt, ist entscheidend für den Gerichtsstand.
  • Der Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person dauerhaft lebt.
  • Gerichte am Wohnsitz sind zuständig für rechtliche Angelegenheiten.
  • Diese Regelung gilt für alle Personen, unabhängig von ihrer Nationalität.