Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 13
§ 13 – Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Kurz erklärt
- Der allgemeine Gerichtsstand einer Person hängt von ihrem Wohnsitz ab.
- Wo jemand wohnt, ist entscheidend für den Gerichtsstand.
- Der Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person dauerhaft lebt.
- Gerichte am Wohnsitz sind zuständig für rechtliche Angelegenheiten.
- Diese Regelung gilt für alle Personen, unabhängig von ihrer Nationalität.