Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 893
§ 893 – Klage auf Leistung des Interesses
(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen. (2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger hat das Recht, Zinsen zu verlangen.
- Die Vorschriften in diesem Abschnitt ändern nichts an diesem Recht.
- Der Gläubiger muss eine Klage einreichen, um Zinsen zu fordern.
- Die Klage erfolgt beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
- Es handelt sich um einen rechtlichen Anspruch auf Zinsen.