Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 588
§ 588 – Inhalt der Klageschrift
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten: die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; normal normal die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben; normal normal die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. normal normal normal arabic (2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
Kurz erklärt
- Die Klage muss den Anfechtungsgrund und die Beweismittel angeben.
- Es muss erklärt werden, welche Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.
- Bei einer Restitutionsklage sind die relevanten Urkunden beizufügen.
- Urkunden müssen in Urschrift oder Abschrift vorgelegt werden.
- Wenn der Kläger die Urkunden nicht hat, muss er einen Antrag zur Beschaffung stellen.