Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 4
§ 4 – Wertberechnung; Nebenforderungen
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Kurz erklärt
- Der Wert einer Klage wird zum Zeitpunkt der Einreichung bestimmt.
- In der Rechtsmittelinstanz zählt der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels.
- Bei Verurteilungen ist der Schluss der mündlichen Verhandlung entscheidend.
- Nebenforderungen wie Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Wechselansprüchen gelten Zinsen, Kosten und Provisionen als Nebenforderungen.