Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 366

§ 366 – Zwischenstreit

(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht. (2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Kurz erklärt

  • Bei Streitigkeiten während der Beweisaufnahme entscheidet nicht der beauftragte Richter, sondern das Prozessgericht.
  • Die Beweisaufnahme kann nur fortgesetzt werden, wenn der Streit geklärt ist.
  • Das Prozessgericht ist zuständig für die Entscheidung über den Streit.
  • Ein Termin für die mündliche Verhandlung über den Streit wird automatisch festgelegt.
  • Die Parteien werden über den Termin der Verhandlung informiert.