Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 870a

§ 870a – Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. (2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend. (3) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff erfolgt durch Schiffshypothek oder Zwangsversteigerung.
  • Eine Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist nicht erlaubt, wenn das Schiff auf Reisen ist.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für die Zwangsvollstreckung von Schiffen.
  • Wenn eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird, erlischt die Schiffshypothek.
  • Das Gleiche gilt, wenn die Zwangsvollstreckung gerichtlich eingestellt wird oder eine Sicherheitsleistung erfolgt.