Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 327
§ 327 – Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben. (2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
Kurz erklärt
- Ein Urteil zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten betrifft auch den Erben.
- Dies gilt für Rechte, die der Testamentsvollstrecker verwaltet.
- Auch Urteile über Ansprüche gegen den Nachlass wirken für den Erben.
- Der Testamentsvollstrecker muss zur Führung des Rechtsstreits berechtigt sein.
- Die Entscheidungen sind somit für alle Beteiligten bindend.