Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1105
§ 1105 – Zwangsvollstreckung inländischer Titel
(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden. (2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
Kurz erklärt
- Urteile können vorläufig vollstreckt werden, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.
- Anträge zur Einschränkung der Zwangsvollstreckung müssen beim Hauptsachegericht eingereicht werden.
- Die Entscheidung über solche Anträge erfolgt durch eine einstweilige Anordnung.
- Diese Entscheidung ist unanfechtbar und die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden.