Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 166

§ 166 – Zustellung

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Zustellung bedeutet, dass ein Dokument einer Person offiziell übergeben wird.
  • Die Zustellung erfolgt in einer bestimmten, festgelegten Form.
  • Wenn die Zustellung eines Dokuments vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, muss sie automatisch erfolgen.
  • Es sei denn, es gibt andere Regelungen, die etwas anderes bestimmen.
  • Zustellungen sind also in vielen Fällen verpflichtend und nicht optional.