Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 167

§ 167 – Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Kurz erklärt

  • Die Zustellung kann Fristen wahren oder die Verjährung neu beginnen.
  • Diese Wirkung tritt ein, wenn der Antrag oder die Erklärung eingeht.
  • Die Zustellung muss in naher Zukunft erfolgen.
  • Es bezieht sich auf die Paragraphen 204 und 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Frist oder Hemmung beginnt also schon mit dem Eingang des Antrags.