§ 277 – Klageerwiderung; Replik
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; normal normal ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. normal normal normal arabic (2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren. (3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen. (4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Beklagte muss in seiner Klageerwiderung seine Verteidigungsmittel darlegen und auf die Prozesslage achten.
- Die Klageerwiderung soll auch angeben, ob es Gründe gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter oder gegen eine Videoverhandlung gibt.
- Der Beklagte muss wissen, dass die Klageerwiderung durch einen Rechtsanwalt beim Gericht eingereicht werden muss.
- Es muss auch über die Folgen einer versäumten Frist informiert werden.
- Die Frist für die schriftliche Klageerwiderung beträgt mindestens zwei Wochen.