§ 169 – Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. (3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird. (4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, normal normal nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder normal normal nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Geschäftsstelle kann auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung bestätigen.
- Schriftstücke müssen von der Geschäftsstelle beglaubigt werden, auch wenn sie von einem Anwalt eingereicht wurden.
- Papierform-Abschriften können maschinell beglaubigt werden, wenn sie mit dem Gerichtssiegel versehen sind.
- Elektronische Dokumente können in beglaubigter Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zugestellt werden.
- Elektronische Dokumente können auch ohne Beglaubigung zugestellt werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.