Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 7
§ 7 – Grunddienstbarkeit
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Kurz erklärt
- Der Wert einer Grunddienstbarkeit hängt vom Nutzen für das herrschende Grundstück ab.
- Wenn die Wertminderung des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit größer ist, wird dieser Betrag herangezogen.
- Die Grunddienstbarkeit hat also einen Wert, der von beiden Grundstücken beeinflusst wird.
- Der Wert wird also entweder durch den Nutzen oder die Minderung des anderen Grundstücks bestimmt.
- Es gibt zwei Faktoren, die den Wert der Grunddienstbarkeit bestimmen: den Nutzen und die Wertminderung.