Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 543
§ 543 – Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder normal normal das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung normal normal normal arabic zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder normal normal die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. normal normal normal arabic Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
Kurz erklärt
- Eine Revision wird nur zugelassen, wenn das Berufungsgericht dies im Urteil entschieden hat.
- Die Zulassung der Revision kann auch durch das Revisionsgericht auf Beschwerde erfolgen.
- Eine Revision ist zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
- Die Revision kann auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich sein.
- Das Revisionsgericht muss die Zulassung des Berufungsgerichts respektieren.