Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 867
§ 867 – Zwangshypothek
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. (2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
Kurz erklärt
- Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers im Grundbuch eingetragen und entsteht mit dieser Eintragung.
- Die Eintragung muss auf dem vollstreckbaren Titel vermerkt werden.
- Das Grundstück haftet auch für die Kosten der Eintragung, die dem Schuldner entstehen.
- Wenn mehrere Grundstücke des Schuldners belastet werden, wird der Forderungsbetrag auf diese Grundstücke verteilt.
- Zur Befriedigung durch Zwangsversteigerung reicht der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.