Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 868
§ 868 – Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek. (2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
Kurz erklärt
- Wenn eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird, erhält der Grundstückseigentümer die Hypothek.
- Dies gilt auch, wenn die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
- Der Eigentümer erwirbt die Hypothek, wenn die Zwangsvollstreckung eingestellt wird.
- Eine gerichtliche Entscheidung zur einstweiligen Einstellung der Vollstreckung führt ebenfalls zum Erwerb der Hypothek.
- Auch bei Hinterlegungen oder Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Vollstreckung gilt das Gleiche.