Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 957

§ 957 – Ausschluss der Rechtsbeschwerde

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Kurz erklärt

  • Bei grenzüberschreitenden Kontenpfändungen gibt es keine Rechtsbeschwerde.
  • Dies gilt für Verfahren nach der EU-Verordnung Nr. 655/2014.
  • Die Regelung betrifft vorläufige Maßnahmen.
  • Es handelt sich um eine spezielle gesetzliche Bestimmung.
  • Rechtsmittel sind in diesem Fall ausgeschlossen.