Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 957
§ 957 – Ausschluss der Rechtsbeschwerde
In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Kurz erklärt
- Bei grenzüberschreitenden Kontenpfändungen gibt es keine Rechtsbeschwerde.
- Dies gilt für Verfahren nach der EU-Verordnung Nr. 655/2014.
- Die Regelung betrifft vorläufige Maßnahmen.
- Es handelt sich um eine spezielle gesetzliche Bestimmung.
- Rechtsmittel sind in diesem Fall ausgeschlossen.