Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 796b
§ 796b – Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.
Kurz erklärt
- Das Gericht, das für den Anspruch zuständig ist, entscheidet über die Vollstreckbarerklärung.
- Vor der Entscheidung muss der Gegner angehört werden.
- Die Entscheidung erfolgt durch einen Beschluss.
- Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich.