Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 796c
§ 796c – Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend. (2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
Kurz erklärt
- Ein Vergleich kann mit Zustimmung der Parteien von einem Notar verwahrt und für vollstreckbar erklärt werden.
- Der Notar muss in dem Bezirk des zuständigen Gerichts seinen Amtssitz haben.
- Die Regelungen der §§ 796a und 796b gelten auch für diese Situation.
- Wenn der Notar die Vollstreckbarerklärung ablehnt, muss er dies begründen.
- Die Ablehnung kann gerichtlich angefochten werden.