§ 76 – Urheberbenennung bei Besitz
(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. (2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen. (3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt. (4) Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.
Kurz erklärt
- Ein Besitzer, der verklagt wird, kann vor der Hauptverhandlung den mittelbaren Besitzer benennen und dessen Ladung beantragen.
- Bis zur Erklärung des benannten Besitzers kann der Beklagte die Hauptverhandlung verweigern.
- Wenn der benannte Besitzer die Behauptung des Beklagten bestreitet oder sich nicht äußert, kann der Beklagte der Klage nachgeben.
- Erkennt der benannte Besitzer die Behauptung des Beklagten an, kann er mit Zustimmung des Beklagten den Prozess übernehmen.
- Übernimmt der benannte Besitzer den Prozess, wird der Beklagte auf Antrag von der Klage entbunden, und die Entscheidung ist auch gegen ihn wirksam.