§ 75 – Gläubigerstreit
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.
Kurz erklärt
- Wenn der Beklagte einem Dritten die Forderung streitig macht, kann dieser Dritte in den Streit eintreten.
- Der Beklagte kann den Betrag der Forderung hinterlegen und auf das Rücknahmerecht verzichten.
- Auf Antrag des Beklagten wird er aus dem Rechtsstreit entlassen, muss aber die Kosten für seinen unbegründeten Widerspruch tragen.
- Der Rechtsstreit über die Forderung wird nur zwischen den streitenden Gläubigern fortgesetzt.
- Der obsiegende Gläubiger erhält den hinterlegten Betrag, und der unterliegende Gläubiger muss die Kosten des Beklagten erstatten, die nicht durch dessen Widerspruch verursacht wurden.