Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 74
§ 74 – Wirkung der Streitverkündung
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. (3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
Kurz erklärt
- Tritt ein Dritter dem Streitverkünder bei, gelten die Regeln der Nebenintervention für sein Verhältnis zu den Parteien.
- Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder äußert sich nicht, wird der Rechtsstreit ohne ihn fortgesetzt.
- Die Vorschriften des § 68 gelten auch für den Dritten, jedoch wird die Zeit des möglichen Beitritts berücksichtigt.
- Der Dritte hat die Möglichkeit, sich dem Streit anzuschließen oder nicht.
- Der Rechtsstreit wird unabhängig vom Dritten weitergeführt, wenn er nicht beitritt.