§ 313a – Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist. (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet. (3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird. (5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Tatbestand ist nicht erforderlich, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil offensichtlich unzulässig ist.
- Entscheidungsgründe sind nicht nötig, wenn die Parteien darauf verzichten oder der wesentliche Inhalt im Protokoll steht.
- Wenn das Urteil im gleichen Termin wie die mündliche Verhandlung verkündet wird, ist kein Tatbestand und keine Entscheidungsgründe nötig, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten.
- Der Verzicht kann vor der Urteilsverkündung erfolgen und muss innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verhandlung erklärt werden.
- Die Regelungen gelten nicht bei Verurteilungen zu zukünftigen wiederkehrenden Leistungen oder wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll.