Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 525

§ 525 – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für das Verfahren vor den Landgerichten gelten auch für das weitere Verfahren.
  • Abweichungen von diesen Vorschriften sind möglich, wenn sie in diesem Abschnitt festgelegt sind.
  • Eine Güteverhandlung ist nicht erforderlich.