Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1064

§ 1064 – Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden. (2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

Kurz erklärt

  • Bei der Antragstellung zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs muss der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
  • Die Beglaubigung kann auch von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.
  • Der Beschluss zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs muss vorläufig vollstreckbar sein.
  • Die Regelungen gelten auch für ausländische Schiedssprüche, sofern keine anderen Staatsverträge bestehen.
  • Staatsverträge können von diesen Bestimmungen abweichen.