Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1113

§ 1113 – Übersetzung oder Transliteration

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

Kurz erklärt

  • Eine Partei muss eine Übersetzung oder Transliteration nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorlegen.
  • Die Übersetzung oder Transliteration muss in deutscher Sprache sein.
  • Sie muss von einer befugten Person erstellt werden.
  • Diese befugte Person muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig sein.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Anforderung für bestimmte Dokumente.