Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 241

§ 241 – Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat. (2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen. (3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei prozessunfähig wird oder der gesetzliche Vertreter stirbt, wird das Verfahren unterbrochen.
  • Das Verfahren bleibt unterbrochen, bis der neue gesetzliche Vertreter dem Gericht Bescheid gibt oder der Gegner seine Absicht zur Fortsetzung anzeigt.
  • Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters muss dem Gegner zugestellt werden.
  • Die Anzeige des Gegners muss dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden.
  • Diese Regelungen gelten auch, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.