§ 850b – Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; normal normal Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; normal normal fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; normal normal Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt. normal normal normal arabic (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
Kurz erklärt
- Bestimmte Renten, wie solche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzungen, sind unpfändbar.
- Auch Unterhaltsrenten und Einkünfte aus Stiftungen oder Fürsorge sind unpfändbar.
- Bezüge aus Witwen-, Waisen- und Krankenkassen, die zur Unterstützung dienen, sind ebenfalls unpfändbar.
- Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall abgeschlossen sind, sind bis zu einer Summe von 5.400 Euro unpfändbar.
- In bestimmten Fällen können diese Bezüge dennoch gepfändet werden, wenn andere Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, und das Vollstreckungsgericht muss die Beteiligten anhören.