§ 850a – Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; normal normal die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; normal normal Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; normal normal Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; normal normal Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; normal normal Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; normal normal Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; normal normal Blindenzulagen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Hälfte der für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens sind unpfändbar.
- Bestimmte Bezüge während des Urlaubs und besondere Betriebsereignisse sind ebenfalls unpfändbar, solange sie im üblichen Rahmen bleiben.
- Aufwandsentschädigungen und Zulagen für auswärtige Beschäftigungen sind unpfändbar, wenn sie den üblichen Rahmen nicht überschreiten.
- Weihnachtsvergütungen sind bis zur Hälfte eines bestimmten Betrags unpfändbar.
- Geburtsbeihilfen, Ehebeihilfen, Erziehungsgelder und ähnliche Bezüge sind unpfändbar, wenn die Vollstreckung nicht aus diesen Gründen erfolgt.