Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 850

§ 850 – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. (3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind: a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; normal normal b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. normal normal normal arabic (4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Kurz erklärt

  • Arbeitseinkommen kann nur gemäß bestimmten Vorschriften gepfändet werden.
  • Dazu zählen Gehälter, Löhne, Ruhegelder und ähnliche Einkünfte.
  • Auch Hinterbliebenenbezüge und Vergütungen für Dienstleistungen fallen unter diese Regelung.
  • Bezüge für Wettbewerbsbeschränkungen und Renten aus Versicherungsverträgen sind ebenfalls pfändbar.
  • Die Pfändung umfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner zustehen, unabhängig von ihrer Bezeichnung.