Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 849
§ 849 – Keine Überweisung an Zahlungs statt
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
Kurz erklärt
- Eine Überweisung von Ansprüchen ist nicht erlaubt.
- Die Ansprüche sind im § 846 festgelegt.
- Es handelt sich um Ansprüche, die nicht übertragen werden können.
- Zahlungs statt bedeutet, dass eine Zahlung anstelle der Leistung erfolgen sollte.
- Diese Regelung schränkt die Übertragbarkeit von bestimmten Ansprüchen ein.