Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 67
§ 67 – Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Nebenintervenient tritt in den Rechtsstreit ein, wie er zum Zeitpunkt seines Beitritts ist.
- Er darf sowohl Angriffe als auch Verteidigungen im Prozess vorbringen.
- Alle Prozesshandlungen, die er vornimmt, sind wirksam, solange sie nicht im Widerspruch zur Hauptpartei stehen.
- Die Regelungen der §§ 141 und 278 Absatz 3 gelten auch für den Nebenintervenienten.
- Der Nebenintervenient hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Hauptpartei, solange es keine Konflikte gibt.