Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 549
§ 549 – Revisionseinlegung
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten: die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; normal normal die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. normal normal normal arabic § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Revision wird durch Einreichung einer Revisionsschrift beim Revisionsgericht eingeleitet.
- Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil benennen.
- Es muss erklärt werden, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird.
- Bestimmte Vorschriften (§ 544 Absatz 8 Satz 2) bleiben unberührt.
- Die allgemeinen Regeln für vorbereitende Schriftsätze gelten auch für die Revisionsschrift.