Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 549

§ 549 – Revisionseinlegung

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten: die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; normal normal die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. normal normal normal arabic § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Revision wird durch Einreichung einer Revisionsschrift beim Revisionsgericht eingeleitet.
  • Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil benennen.
  • Es muss erklärt werden, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird.
  • Bestimmte Vorschriften (§ 544 Absatz 8 Satz 2) bleiben unberührt.
  • Die allgemeinen Regeln für vorbereitende Schriftsätze gelten auch für die Revisionsschrift.