Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 242

§ 242 – Unterbrechung durch Nacherbfolge

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei einem Rechtsstreit zwischen einem Vorerben und einem Dritten kann die Nacherbfolge eintreten.
  • Wenn der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand verfügen durfte, gelten besondere Regelungen.
  • Diese Regelungen betreffen die Unterbrechung und die Fortsetzung des Verfahrens.
  • Die Vorschriften des § 239 werden entsprechend angewendet.
  • Es geht um die rechtlichen Folgen der Nacherbfolge während eines laufenden Rechtsstreits.