Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 781

§ 781 – Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners gilt die Haftungsbeschränkung nicht.
  • Die Haftungsbeschränkung wird ignoriert, bis der Erbe Einwendungen erhebt.
  • Einwendungen müssen sich auf die Zwangsvollstreckung beziehen.
  • Der Erbe kann also erst später seine Haftung beschränken.
  • Dies betrifft die rechtlichen Ansprüche aus der Zwangsvollstreckung.