Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 301

§ 301 – Teilurteil

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. (2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Kurz erklärt

  • Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, kann das Gericht ein Teilurteil fällen, wenn nur einer oder ein Teil eines Anspruchs entscheidungsreif ist.
  • Ein Teilurteil kann auch ergehen, wenn nur die Klage oder die Widerklage zur Entscheidung bereit ist.
  • Bei einem einheitlichen Anspruch kann ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn gleichzeitig ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
  • Das Gericht kann entscheiden, kein Teilurteil zu erlassen, wenn es dies für unangemessen hält.
  • Teilurteile sind somit möglich, um über bestimmte Aspekte eines Falls zu entscheiden, ohne auf die gesamte Klage zu warten.