Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 31
§ 31 – Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
Kurz erklärt
- Klagen aus der Vermögensverwaltung können zwischen Geschäftsherrn und Verwalter erhoben werden.
- Das Gericht ist zuständig, wenn die Klage aus der Vermögensverwaltung stammt.
- Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Ort der Verwaltung.
- Sowohl der Geschäftsherr als auch der Verwalter können klagen.
- Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem die Verwaltung stattfindet.