Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 739

§ 739 – Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.

Kurz erklärt

  • Gläubiger eines Ehegatten können annehmen, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist.
  • Für die Zwangsvollstreckung wird nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer betrachtet.
  • Die Rechte Dritter bleiben unberührt.
  • Diese Regelung gilt auch für Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
  • Die Vermutung für Lebenspartner entspricht der Regelung für Ehegatten.