Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1029
§ 1029 – Begriffsbestimmung
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. (2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
Kurz erklärt
- Eine Schiedsvereinbarung regelt, dass Streitigkeiten zwischen Parteien von einem Schiedsgericht entschieden werden.
- Diese Streitigkeiten können aus vertraglichen oder nichtvertraglichen Rechtsverhältnissen entstehen.
- Die Schiedsvereinbarung kann eigenständig oder als Teil eines Vertrags erfolgen.
- Es gibt zwei Formen: eine selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) und eine Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel).
- Die Vereinbarung gilt für aktuelle und zukünftige Streitigkeiten.