Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1045
§ 1045 – Verfahrenssprache
(1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend. (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.
Kurz erklärt
- Die Parteien können die Sprache für das Schiedsverfahren selbst festlegen.
- Wenn keine Vereinbarung besteht, entscheidet das Schiedsgericht über die Sprache.
- Die festgelegte Sprache gilt für schriftliche Erklärungen, mündliche Verhandlungen und Entscheidungen.
- Das Schiedsgericht kann verlangen, dass schriftliche Beweismittel übersetzt werden.
- Die Übersetzung muss in die vereinbarte oder vom Schiedsgericht bestimmte Sprache erfolgen.