Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 895
§ 895 – Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Kurz erklärt
- Ein vorläufig vollstreckbares Urteil kann den Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichten.
- Diese Willenserklärung ist notwendig für eine Eintragung in das Grundbuch, Schiffsregister oder Schiffsbauregister.
- Bei einem solchen Urteil wird die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs automatisch genehmigt.
- Die genehmigte Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
- Dies bedeutet, dass die Eintragung nur solange gültig ist, wie das Urteil besteht.