Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 90
§ 90 – Beistand
(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Kurz erklärt
- Parteien können in der Verhandlung Beistände mitbringen.
- Beistände müssen bevollmächtigt sein, um die Partei zu vertreten.
- Das Gericht kann auch andere Personen als Beistände zulassen, wenn es sinnvoll ist.
- Aussagen des Beistands gelten als die der Partei, es sei denn, die Partei widerspricht sofort.
- Es gelten bestimmte Regelungen aus anderen Paragraphen entsprechend.