Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 917
§ 917 – Arrestgrund bei dinglichem Arrest
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
Kurz erklärt
- Ein dinglicher Arrest wird angeordnet, wenn die Vollstreckung eines Urteils gefährdet ist.
- Er ist notwendig, um zu verhindern, dass die Durchsetzung des Urteils erschwert wird.
- Ein ausreichender Grund für den Arrest ist gegeben, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden soll und keine Gegenseitigkeit besteht.
- Für den Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff ist kein Arrestgrund erforderlich.
- Der Arrest dient dem Schutz der Ansprüche des Gläubigers.