Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 936
§ 936 – Anwendung der Arrestvorschriften
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Kurz erklärt
- Einstweilige Verfügungen werden ähnlich wie Arrestanordnungen behandelt.
- Die Vorschriften für das Arrestverfahren gelten auch für einstweilige Verfügungen.
- Abweichende Regelungen sind in den folgenden Paragraphen zu finden.
- Es gibt keine speziellen Vorschriften für einstweilige Verfügungen, die von den allgemeinen abweichen.
- Die Anwendung der Vorschriften erfolgt entsprechend.